Thema | Orte | Personen |
---|---|---|
|
|
|
Das kantonale Gesetz über die Bettelei vom 23. Mai 1827 untersagt die Bettelei und beauftragt gleichzeitig die Gemeinden, Komitees für die öffentliche Sozialhilfe einzusetzen und Spezialfonds für die Fürsorge einzurichten. Eine Verordnung vom 29. Juli 1850 sieht die Einsetzung von Komitees für die Fürsorge vor, aber solche werden vor dem Ende des Jahrhunderts nur selten eingesetzt, da sich die Gemeinden gegen die kantonalen Vorschriften im Bereich der Sozialhilfe sträuben. So sind es oft der Kanton oder andere Gemeinden, welche diese Aufgabe übernehmen.
Damit lässt sich zumindest teilweise das Interesse gewisser Gemeinden für die Auswanderung erklären. Manchmal ziehen sie es nämlich vor, die Ausreise von armen, unerwünschten oder von ihren Familien verlassenen Personen zu finanzieren, als öffentliche Sozialhilfe auszuzahlen. Obwohl sie es öffentlich abstreiten, wenden die kantonalen Behörden diese «Abschiebung» ebenfalls an, insbesondere, um rückfällige oder verurteilte Straftäter ins Ausland abzuschieben, die manchmal sogar selbst den Antrag dazu stellen, da sie die Verbannung dem Gefängnis vorziehen.
Offiziell nimmt der Kanton im Zusammenhang mit der Auswanderung eine liberale Haltung ein, das heisst, die Regierung bedauert zwar das Phänomen, unternimmt jedoch nichts zu dessen Verhinderung oder zu dessen Förderung. Konservative und Radikale sind sich im Übrigen in dieser Haltung gegenüber der Auswanderung einig und stimmen auch in der politischen Antwort auf dieses Phänomen überein. So will der Kanton ab 1856 vor allem die Auswanderung regulieren und die Bedingungen kontrollieren, was insbesondere über polizeiliche Massnahmen erfolgt, indem die Auswanderungsagenturen Patente erwerben müssen. Ab der Mitte der 1860er-Jahre wird die Auswanderung regelmässig zu einem Thema der Wahlprogramme.
Der Bund ist ebenfalls direkt von der Ausreise von Hunderttausenden von Schweizern während des 19. Jahrhunderts und des ersten Viertels des 20. Jahrhunderts betroffen. Obwohl die Frage der Auswanderung nicht in der Bundesverfassung von 1848 verankert ist und in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt, bildet sie doch eine der grössten Sorgen im Zusammenhang mit der demografischen Politik. Die Regierung erlässt ebenfalls gesetzliche Bestimmungen in diesem Bereich und interveniert zur Regulierung des Auswanderungsmarktes. Ihre Stellungnahmen sind von derselben liberalen Haltung geprägt wie diejenigen auf Kantonsebene, wie die Mitteilung des Bundesrats vom 24. Dezember 1880 zeigt: «Vergessen wir nicht, dass die Arbeitskräfte auch eine Ware darstellen, die zurecht frei genutzt werden will. (…) Ein Staat, der die Auswanderung fördert oder verhindert, begibt sich in die Gefahr, den Verkehrsfluss der Arbeitskräfte zu unterbrechen».
Referenzen
Gérald ARLETTAZ, « L’émigration, un enjeu politique cantonal et national (1848-1888) », in Vallesia, 46 (1991), S. 67-81.
Gérald ARLETTAZ, « Démographie et identité nationale », in Etudes et sources, 11 (1985), S. 83-180.