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Die französischen Kolonialbehörden beschweren sich über die zahlreichen Bedürftigen aus dem Wallis. Diese Klagen werden von der Walliser Presse aufgegriffen und der Staatsrat beschliesst, als Antwort auf diese Klagen Personen, welche nicht ein Vermögen von mindestens tausend Franken nachweisen können, keinen Pass mehr auszustellen. Diese finanzielle Frage beschäftigt die Regierung in den kommenden Jahren immer wieder.
Mit der Verordnung des Staatsrats vom 20. Dezember 1856 wird das Wallis zu einem besonders protektionistischen Kanton im Zusammenhang mit der Auswanderung. Die Tätigkeit der Auswanderungsagenturen benötigt eine Bewilligung des Staatsrats, die nur erteilt wird, wenn Verträge vorgelegt werden, die zwischen den ausländischen Staaten und den Auswanderungskandidaten abgeschlossen worden sind. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Strafe von 80 Franken pro Auswanderer erhoben, im Wiederholungsfall wird die doppelte Summe eingezogen. Von den Agenturen wird eine Kaution von mindestens 10'000 Franken verlangt. Die Auswanderungsfreiheit wird durch finanzielle und moralische Klauseln stark eingeschränkt: «Personen, welche weder über die Intelligenz noch die notwendigen Ressourcen für ihren Lebensunterhalt verfügen und die folglich der Gefahr ausgesetzt sind, aus Armut zu sterben oder in ihre Gemeinden zurückgeschickt zu werden, ist die Auswanderung strengstens untersagt».
Im Jahr 1857 beabsichtigt der Staatsrat sogar, jegliche Auswanderung definitiv zu verbieten, aber schliesslich setzt er nur die Tätigkeit der einzigen anerkannten Agenturen Beck & Herzog und Barbe aus.
Im Jahr 1863 beschliesst die Regierung, von der Verordnung von 1856 abzuweichen und verbietet den Auswanderern, selbst Verträge zu unterzeichnen. Dazu sind nur noch die Agenturen berechtigt.
Das im Zusammenhang mit der zunehmenden Ausreise ins Ausland am 19. November 1873 vom Grossen Rat angenommene kantonale Gesetz verschärft die Bedingungen für die Auswanderung nochmals. Das Gesetz soll die illegalen Ausreisen verhindern, indem nur noch «im Wallis wohnhaften Personen, die vor Gericht für ihre Verpflichtungen bürgen könnten» eine Auswanderungsbewilligung erteilt wird. Die Namen der Auswanderer werden deshalb nach dem obligatorischen Eintrag beim Departement des Innern im Amtsblatt veröffentlicht. Ein Auswanderungsverbot gilt für die «Krüppel» und die über 60-Jährigen. Für Witwen, für Frauen ohne Ehemann, für Frauen, die schwanger sind oder von Kindern begleitet werden, für Minderjährige mit Rechtsbeistand sowie für Kinder unter 15 Jahren, die nicht von ihren Eltern begleitet werden, ist eine Spezialbewilligung erforderlich.
Referenzen
Gérald ARLETTAZ, « L’émigration, un enjeu politique cantonal et national (1848-1888) », in Vallesia, 46 (1991), S. 67-81.
Gérald ARLETTAZ, « Démographie et identité nationale », in Etudes et sources, 11 (1985), S. 83-180.
Eric MAYE, « L’émigration valaisanne en Algérie au XIXe siècle », in Annales valaisannes, 1997, S. 131-232.